Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/34#abs-1 (1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/34#abs-2 (2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/34#abs-3 (3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/34#abs-4 (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/34#abs-5 (5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 34 BinSchUO →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 1 B 4/20
- BVerwG, 29.01.2026 – 3 C 16.24Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an SchleusenZitiert von 2
- VG Berlin, 04.09.2023 – 10 L 134/23
- VG Berlin, 29.05.2020 – 10 K 21/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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